Allgemeine Geschäftsbedingungen der PrefCo GmbH

I. Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. PrefCo GmbH gelten für alle
Angebote, Bestellungen, Lieferungen von PrefCo unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen
des Kunden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine allgemeinen Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote von PrefCo sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag mit PrefCo kommt erst mit
schriftlicher Annahmeerklärung oder fernschriftlichen Bestätigung des Auftrages durch PrefCo
zustande, spätestens aber mit Bereitstellung der Leistung durch PrefCo.

III. Umfang der Lieferung und Leistung
1. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von PrefCo
maßgebend.
2. Software wird auf einem geeigneten Datenträger in maschinenlesbarer Form als Objektcode
geliefert. Der Quellcode ist nicht Lieferbestandteil.

IV. Software / Urheber / Nutzungsrechte / Lizenzgebühren
1. Der Kunde ist berechtigt, die in dem jeweilig bestätigten Auftrag aufgeführten Softwareprogramm
von PrefCo zu den nachfolgenden Bedingungen entweder selbst zu nutzen oder seinen Kunden zur
Nutzung zu überlassen.
2. Der Kunde ist durch die Annahme eines Lizenzvertrages verpflichtet, Lizenzgebühren gemäß der in
der Auftragsbestätigung enthaltenen PrefCo – Preisliste unter Berücksichtigung der dort genannten
Konditionen zu bezahlen.
3. Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, wird mit der Lieferung und vollständiger Bezahlung
eines Softwareprogrammes kein Eigentum am Programm erworben, sondern lediglich auf unbefristete
Dauer ein nicht-ausschließliches und nicht unter-lizenzierbares Nutzungsrecht am Programm.
4. Nutzungsrechte an den Softwareprogrammen durch den Kunden oder durch Endkunden des
Kunden:
4.a. Der Kunde ist zur Nutzung der ihm überlassenen Software ausschließlich im Umfang der
Beschreibung der Auftragsbestätigung mit der dort bestimmten Anzahl von Benutzern berechtigt.
4.b. Die Verwendung von PrefCo Produkten im Rahmen von Installationen, bei denen die Clients über
eine mehrschichtige Architektur, z.b. über einen Applikations-Server, auf das DBMS zugreifen, bedarf
einer ausdrücklichen Zustimmung von PrefCo. Es gelten besondere Konditionen und
Lizenzbedingungen.
4.c. Das Vervielfältigen von überlassenen Softwareprogrammen in maschinenlesbarer oder
ausgedruckter Form ist nur gestattet, wenn der Kunde die Kopie zu Datensicherungszwecken
anfertigt. Der Kunde hat diese als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mit dem
Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Eine Nutzung durch Dritte darf nicht
erfolgen. Dritte in diesem Sinne sind auch Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften des
Kunden, die nicht in der Auftragsbestätigung der PrefCo aufgeführt sind. Die Reproduktion darf vom
Kunden nur dann verwendet werden, wenn das Original durch Beschädigung oder Zerstörung nicht
mehr verwendbar ist. Das technisch bedingte automatisierte Vervielfältigen (Laden, Ablaufen und
Rücksichern etc.) im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung entsprechend den Beschreibungen
der Benutzerhandbücher ist erlaubt.
4.d. Die Dekompilierung eines Softwareprogramms ist entsprechend der Vorschrift des §69e
Urheberrechtsgesetz (UrhG) nur unter den dort aufgeführten engen Voraussetzungen ohne
ausdrückliche Zustimmung von PrefCo erlaubt. PrefCo wird jedoch die gemäß §69e Absatz 1 Ziffer 2
UrhG für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen an die in §69e Absatz 1 Ziffer
1 UrhG berechtigten Personen zugänglich machen, wenn diese sich mit der jeweiligen
Problemstellung unmittelbar an PrefCo wenden.
4.e. Das Softwareprogramm darf mit Ausnahme der Regelung des §69e UrhG vom Kunden keinesfalls
disassembliert, rückassembliert, diskompiliert, rückkompiliert, rückübersetzt oder auf andere Weise
decodiert werden.
4.f. Es besteht kein Änderungsrecht an dem Softwareprogramm, es sei denn, die Änderung ist
erforderlich, um Mängel zu beseitigen. Dieses Änderungsrecht greift nur ein, wenn zuvor
Nacherfüllungsversuche des Lieferanten entweder von diesem abgelehnt oder zweimal
fehlgeschlagen sind.
5. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright, Vermerke und Eigentumsangaben des Herstellers
oder von PrefCo im Softwareprogramm oder in den Benutzerhandbüchern nicht verändern.

V. Lieferung/Gefahrenübergang/Abnahme
1. PrefCo ist zu Teilleistungen berechtigt und – soweit nicht anderweitig vereinbart – nicht zur
Installation des Softwareprogramms verpflichtet. Kauft der Kunde das Softwareprogramm ohne
Benutzerhandbuch, wird die Leistung durch Lieferung der Softwareprogramme auf entsprechenden
Datenträgern nebst zugehörigem Lizenzcode erfüllt. Abweichungen der gelieferten Ware oder
Dienstleistung von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie die Leistungen des bestellten
Programms oder der versprochenen Dienste erfüllen oder beinhalten und sie für den Kunden
zumutbar sind. Für den Inhalt der Lieferverpflichtung sind ausschließlich der an PrefCo erteilte Auftrag
und der zur Lieferung zugrunde liegende Vertrag oder die jeweilige Auftragsbestätigung und diese
AGB maßgebend.
2. Angaben über die Lieferfrist verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten.
3. Ist die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist zurückzuführen auf höhere Gewalt (siehe 4)
oder auf Ereignissen, die der PrefCo die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen
(siehe 5),so ist PrefCo berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils
ganz oder teilweise vom Vertrages zurückzutreten..
4. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahme oder
sonstige Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, Streik oder Aussperrung. Hierzu gehören auch
entsprechend nachträglich eingetretene Ereignisse.
5. Zu Ereignissen, die PrefCo die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen gehören
von PrefCo nicht zu vertretende, nicht vorhersehbare, durch zumutbare Aufwendungen nicht
überwindbare Leistungshindernisse.
6. Versand und Zustellung erfolgt auf Rechnung des Kunden, PrefCo kann dabei den Transporteur
bestimmen.
7. Mit der Aufgabe der Waren zum Versand geht die Gefahr auf den Kunden über. Falls der Versand
ohne Verschulden von PrefCo unmöglich oder verzögert wird, geht die Gefahr bereits mit der
Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
8. Hat PrefCo im Einzelfall die Installation der Programme beim Kunden übernommen oder wird ein
sonstiges Werk geschuldet, gilt folgendes: Die PrefCo wird dem Kunden mit Abschluss der
Installationsarbeiten die Abnahme-Bereitschaft der installierten Produkte anzeigen. Der Kunde hat
sodann unverzüglich mit PrefCo zusammen eine Funktionsprüfung vorzunehmen. Während der
Funktionsprüfung wird der Kunde PrefCo etwaige Mängel mitteilen. Die Funktionsprüfung ist
erfolgreich durchgeführt, wenn die Software die vereinbarten Abnahmekriterien erfüllt und keine oder
nur unwesentliche Mängel vorliegen. Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist vom
Kunden die Abnahme unverzüglich zu erklären. Fehler, welche die Lauffähigkeit der installierten
Programme, insbesondere wesentliche Programmfunktionen nicht nennenswert beeinträchtigen,
berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Das Recht des Kunden, von PrefCo
Behebung dieser Fehler zu verlangen, bleibt unberührt. Erklärt der Kunde nicht innerhalb
angemessener Frist die Abnahme, kann PrefCo eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung
setzen. Das Werk gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Auftragnehmer weder die
Abnahme schriftlich erklärt noch PrefCo schriftlich darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind.
Auf diese Rechtsfolge wird PrefCo den Kunden bei der Fristsetzung hinweisen.

VI. Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen nach Rechnungsstellung ohne Abzug
zahlbar. PrefCo ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst
auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir
berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der
Lastschrift oder bei Übergabe von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn uns der Betrag
endgültig gutgeschrieben ist.
3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine sind wir berechtigt, die gesetzlich festgelegten
Verzugszinsen, Verzugsgebühren und sonstigen des durch die verspätete Zahlung entstandenen
Schaden in Rechnung zu stellen.
4. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
unstreitig sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts,
das nicht auf einem Recht aus diesem Vertragsverhältnis beruht, ist unzulässig. .

VII. Preise
Die Preise von PrefCo gelten mangels abweichender Vereinbarung ab Meiningen zuzüglich der
jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Datenträger und Versandkosten werden jeweils
gesondert berechnet, Datenträger jedoch nur dann, sofern sie nicht bereits zum gegenständlichen
Lieferumfang gehören. Soweit nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart wird, werden
Zahlungen 10 Tage netto ohne Abzüge nach Zugang der Rechnung fällig.

VIII. Wartung
Sofern vom Kunden Wartungsleistungen beauftragt sind, wird PrefCo dem Kunden alle neuen
Versionen, Korrekturen, Erweiterungen und Verbesserungen der Software und darauf bezogener
Dokumentation zum Zeitpunkt der offiziellen Veröffentlichung derselben zugänglich machen oder
gegen Bestellung zuzusenden. Außerdem ist der Kunde berechtigt, den telefonischen Kundenservice
zur Hilfe bei der Erkennung und Lösung von Problemen, die bei der Verwendung der Software
auftauchen können, anzurufen. . Der Wartungsservice umfasst keine neuen Software-Produkte oder
Optionen, die separat von PrefCo verkauft werden.

IX. Gewährleistung
1. Für die von PrefCo erfolgten Lieferungen und Leistungen übernimmt PrefCo die Gewährleistung
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
2. Bei berechtigten Beanstandungen der Produkte oder Werkleistungen durch den Kunden, d.h. bei
Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Prefco Produkte nicht nur geringfügig
beeinträchtigen, behebt PrefCo die gerügten Mängel nach eigener Wahl entweder durch
unentgeltliche Korrektur, durch Zurverfügungstellung einer Umgehungslösung oder durch
entsprechend unentgeltliche Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Die Zurverfügungstellung der
Umgehungslösung muss für den Kunde zumutbar und die Software im Wesentlichen uneingeschränkt
nutzbar sein. Der Kunde kann die Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung) oder den
Rücktritt vom Vertrag nur verlangen, wenn die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist. Kunde
3. Der Kunde verpflichtet sich, die von PrefCo gelieferte Ware unmittelbar nach Lieferung zu
untersuchen und offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung gegenüber PrefCo
schriftlich anzuzeigen. Diese Frist ist nur gewahrt, wenn die Mängelanzeige noch vor Ablauf der Frist
abgesendet ist. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlischt der Gewährleistungsanspruch des Kunden.
4. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt nicht für
Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten oder Ansprüchen
aufgrund von Schäden für Leben, Körper und Gesundheit. Ansprüche aus dem
Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Regelung unberührt. Kunde

X. Schutzrechte
1. Wird der Kunde wegen unmittelbarer Verletzung Schutzrechte Dritter in Anspruch genommen und
die Verletzung durch von PrefCo gelieferte Ware verursacht, so haftet PrefCo gegenüber dem Kunde
für die gegen ihn erkannten oder vergleichsweise festgelegten Schadensersatzansprüche
einschließlich der Gerichts- und Anwaltskosten nur dann, wenn der Kunde PrefCo unverzüglich
benachrichtigt und laufend über alle die Inanspruchnahme betreffenden Angelegenheiten informiert,
insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt hat und PrefCo
die Entscheidung überlässt hinsichtlich der weiteren Verwendung der vom Dritten angegriffenen
Software, der Rechtsverteidigung, einschließlich eines möglichen Vergleichsabschlusses ..
2. Keine Haftung wird seitens PrefCo übernommen, wenn sich die Verletzung aus einer Handlung des
Kunden ergibt, falls die Vertragsgegenstände selbst keine Verletzung darstellen. Gleiches gilt für die
Verletzungsverhandlungen, die sich ergeben, nachdem der Kunde verwarnt worden ist oder Kenntnis
von einer möglichen Verletzung erhalten hat, es sei denn, PrefCo hat schriftlich einer weiteren
Nutzung zugestimmt.
3. Für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass eine weitere Benutzung der
Vertragsgegenstände Schutzrechte Dritter verletzt oder nach Ansicht von PrefCo Gefahr einer
Schutzrechtsklage besteht, kann PrefCo – soweit nicht die Haftung gemäß den obigen Bestimmung
entfällt – auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die
Vertragsgegenstände weiterzunutzen oder diese auszutauschen oder so abzuändern, dass keine
Verletzung mehr gegeben.
4. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 12 Monate.

XI. Softwarelizenzaudit
1. PrefCo ist berechtigt, die Übereinstimmung der tatsächlichen Nutzung der von ihm gelieferten
Software beim Kunden überprüfen zu lassen. Die Überprüfung darf nur durch einen auch gegenüber
PrefCo zur Verschwiegenheit verpflichteten, diesem gegenüber weisungsunabhängigen
Sachverständigen erfolgen, der Informationen nur dann und soweit an PrefCo herausgeben darf, als
dass Lizenzverstöße vorliegen und soweit diese zur Durchsetzung Lizenzverstößen erforderlich sind.
Insbesondere ist der Sachverständige dann, wenn die Lizenzverstöße eingeräumt und entsprechende
Schadensersatzansprüche befriedigt sind, nicht berechtigt, überhaupt Informationen herauszugeben.
Die Prüfung muss mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich angekündigt werden.
2. Bei der Besichtigung und Durchführung der Überprüfung ist dafür Sorge zu tragen, dass dem
Sachverständigen bei seiner Prüfung keine personenbezogenen Daten Dritter übermittelt oder sonst
wie bekannt werden. Ist dies nicht sicherzustellen, scheidet ein Überprüfungsrecht aus. Im Übrigen ist
der Kunde verpflichtet, dem Sachverständigen die zur Durchführung der Prüfung notwendigen
Auskünfte zu erteilen.

XII. Rücktrittsrecht
PrefCo kann für seine Lieferungen und Leistungen Sicherheit verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten, wenn (i) der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder (ii)
der Kunde objektiv kreditunwürdig wird und dadurch der Vergütungsanspruch der PrefCo gefährdet
wird.

XIII. Mitwirkung des Kunden
1. Die Kunde wird vollständig und fristgerecht alle Mitwirkungsleistungen und Beistellungen
unentgeltlich erbringen, die im Vertrag festgelegt sind. Darüber hinaus hat der Kunde alle
Mitwirkungen und Beistellungen zu erbringen, die vernünftigerweise für die Erbringung der
Leistungen durch PrefCo vom Kunden erwartet werden können. Der Kunde wird PrefCo insbesondere
die für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen vollständig und
rechtzeitig zur Verfügung stellen. Kunde trägt die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und
Zweckdienlichkeit der von ihr zur Verfügung gestellten Informationen. Der Kunde wird zudem jeweils
rechtzeitig die von ihr im Rahmen der Mitwirkungspflichten zu treffenden Entscheidungen über die
Ausführung der Leistungen herbeiführen und PrefCo mitteilen. Der Kunde wird innerhalb von 14
Kalendertagen für die von PrefCo angezeigten Leistungen und eine Abnahme herbeiführen und das
Ergebnis an PrefCo schriftlich mitteilen. Der Kunde benennt PrefCo hierzu entscheidungsbefugte,
kompetente und verantwortliche Ansprechpartner. Darüber hinaus wird der Kunde im eigenen
Verantwortungsbereich die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung beachten. Dies
beinhaltet insbesondere die regelmäßige Datensicherung, den Virenschutz, die Erfüllung von
Datenschutzbestimmungen sowie die Vorhaltung aktueller Betriebssysteme und Softwareversionen.
2. Nicht, nicht ordnungsgemäß oder verzögert erbrachte Mitwirkungsleistungen des Kunden befreien
PrefCo von der Verpflichtung zur Erbringung der betroffenen Leistungen sowie insbesondere der
Einhaltung etwa betroffener Meilensteine und Service Level. PrefCo hat gegen den Kunden einen
Anspruch auf Ersatz der Mehraufwände und Schäden, die aufgrund nicht, nicht ordnungsgemäß oder
verzögert erbrachte Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen der PrefCo entstehen. Das gilt auch bei
einer Vergütung nach Pauschalen oder Festpreisen.

XIV. Haftung
1. PrefCo haftet dem Kunden (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die PrefCo, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, (ii)
für die von PrefCo sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachten Schäden und (iii) nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. PrefCo haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht
verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren
Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden
auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen
Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist
ausgeschlossen. Kunde
3. Bei mietvertraglichen Leistungen ist die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Haftung
gem. § 536a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
4. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die von ihm be- oder verarbeiteten Daten
angemessen gegen einen Verlust sichern muss. Bei Datenverlust haftet PrefCo nur für den Schaden,
der auch bei regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre.Kunde.
5. Für die Richtigkeit der Daten ist der Kunde verantwortlich. PrefCo übernimmt keine Haftung für die
die aus Fehleingaben (kundenseitig) resultierenden Ereignisse jedwelcher Art.

XV. Eigentumsvorbehalt
1. Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand zu benutzen, solange er nicht in Verzug ist.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Kunde tritt bereits jetzt seine aus
einem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen insoweit
sicherheitshalber ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für
unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die
Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte übergeben.
3. Bei Zugriffen Dritter auf den Vertragsgegenstand wird der Kunde auf Eigentum der PrefCo
hingewiesen und die PrefCo unverzüglich benachrichtigen. Für Kosten und Schäden haftet insoweit
der Kunde.

XVI. Sonstiges
1. Eine Verzichtserklärung bei Vertragsverletzung oder Verzug stellt keine Verzichtserklärung einer
nachfolgenden Vertragsverletzung oder eines nachfolgenden Verzugs dar. Ein Unterlassen oder eine
Verzögerung seitens einer der beiden Parteien, die Einhaltung der Bedingungen dieser AGB
durchzusetzen, stellen keinen Verzicht dieser Vertragsbedingungen dar.
2. Keine Partei ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Partei öffentliche Erklärungen
abzugeben oder zu veranlassen, die diesen Vertrag, die Leistungen oder die Zusammenarbeit der
Parteien betreffen. Presseerklärungen, welche die Zusammenarbeit der Parteien betreffen, werden die
Parteien vor ihrer Veröffentlichung zusätzlich miteinander abstimmen. PrefCo ist es aber gestattet,
wenn dem nicht ausdrücklich widersprochen wird, den Kunden in Veröffentlichungen als Referenz
anzugeben.
3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bedingung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
6. Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Meiningen. ​